![]() Bei einer Drohne handelt es sich um ein Flugobjekt, welches von Menschenhand gesteuert, automatisiert oder auch autonom fliegen kann. Die Technik dieser kleinen Quadrokopter hat sich innerhalb der letzten Jahre ständig verbessert. Will man eine Drohne privat oder gewerblich fliegen lassen, muss man die neue Drohnen-Verordnung beachten. Die Deutsche Drohnen-Verordnung wurde der Europäischen Drohnen-Verordnung angepasst: ![]()
Deutsche Drohnen-Regelung downloaden
Übergangsregelung für bestehende Drohen Für alle Bestandsdrohnen mit Kamera, die über keine CE-Klassifizierung von C0 bis C4 verfügen, gelten nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 i.V.m. 2022/425 Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2023. Die ursprüngliche Frist wurde am 14.03.2022 um ein Jahr auf dieses neue Datum verlängert! In der folgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Vorgaben für den Betrieb in der erlaubnisfreien open category in Relation zum Gewicht der Drohne zusammengefasst (ein hierüber hinausgehender Betrieb in der erlaubnispflichtigen specific category ist natürlich ebenfalls möglich): Hier eine tabellarische Kurzübersicht: ![]() Für Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung von C0 bis C4 ist es nach einer Änderung des EU-Rechts bzw. nach erfolgreicher Lobbyarbeit von DJI nun doch möglich, nachträglich einer der Klassen der open category zugeordnet zu werden. Das macht abert ein aufwendiges Firmware- und häufig auch Hardware-Upgrade erforderlich. Diese Uprades können nicht die Betreiber selbst vornehmen, sondern sie müssen von durch den Hersteller autorisierten Händlern durchgeführt werden. Da hiermit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein werden, wird eine nachrägliche Klassifizierung vermutlich nur für hochpreisige Drohnen in Frage kommen. Die Hersteller werden meist neue, angepaßte und klassifizierte Drohnen anbieten. Kenntnisnachweise nach altem deutschen Recht sind in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig. Dies gilt für Kenntnisnachweise von anerkannten Stellen, nicht für Scheine von z.B. Modellsportverbänden nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO. Die Kenntnisnachweise gelten bis Ende 2021 als Drohnenführerschein zum Steuern von Drohnen für alle Unterkategorien der open category. Zusammen mit dem kleinen EU-Drohnenführerschein "Kompetenznachweis A1/A3" und der Selbsterklärung über ein praktisches Training nach UAS.OPEN.030 berechtigt er analog zum Fernpilotenzeugnis A2 auch zum Betrieb von Drohnen bis 2 kg über z.B. Wohngebieten mit einem Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen bis zum 31.12.2021. Anders als die EU-Drohnenführerscheine gilt der Kenntnisnachweis nur in Deutschland. Neue Drohnen werden in 5 Risikoklassen unterteilt. Die Hersteller müssen dafür neue Modelle zertifizieren lassen und erhalten in diesem Zuge eine Zuweisung der Drohne in eine der im Folgenden beschriebenen Drohnen-Klassen. Der Hersteller muß die Drohne dann kennzeichnen, sodaß für einen Käufer klar ersichtlich ist, in welche Drohnenklasse die Drohne eingeordnet wurde. Die EU-Richtlinien sehen für Drohnen drei Anwendungsszenarien vor, die unterschiedliche weitere Auflagen erhalten haben. Die drei Haupt-Szenarien lauten: Open (Offen), Specific (Spezifisch) und Certified (Zertifiziert) Das Anwendungsszenario OPEN und die Drohnenkategorien / -klassen, betreffen die meisten Hobby-Drohnen-Piloten und kommerzielle Kamera-Drohnen. Die Szenarien "Specific" und "Certified" betreffen eher Spezialanwendungen von Drohnen. Anwendungszenario OPEN: Das Szenario "Offen" gilt für Drohnen und Flüge mit einem geringeren Risiko und für typische / alltägliche Anwendungen. Hierfür gelten die folgenden allgemeinen Regeln und Vorgaben: 1. maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund 2. Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight). Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern zum Piloten oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten 3. Versicherungspflicht: Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich für alle Drohnen vorgeschrieben (nach Landesvorgabe laut § 43 Luftverkehrsgesetz - LuftVG). 4. Es gilt das neue Mindestalter von 16 Jahren. Kein Mindestalter gilt nur, wenn das Fluggerät in der Drohnen-Klasse C0 klassifiziert ist und es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt. Oder wenn es sich um eine Eigenbau-Drohne mit einer Startmasse von weniger als 250 Gramm handelt. 5. Registrierungspflicht für alle Piloten: Jeder Drohnen-Pilot muß sich online beim LBA (Luftfahrt Bundesamt) registrieren und erhält eine Registrierungsnummer (e-ID). Diese elektronische ID muß auf der Drohne sichtbar angebracht werden. In einigen Drohnen-Klassen muß diese ID außerdem zusätzlich noch in die Software der Drohne eingetragen werden, sodaß die Drohne diese ID permanent sendet. Die Anbringung an der Drohne kann zum Beispiel mittels EU-Drohnenkennzeichen (Plakette / Kennzeichen) mit gravierter Registrierungsnummer des Piloten erfolgen (Drohnen-Plakette kaufen). 6. Die Frage "Wo darf man fliegen" ist im Detail nicht innerhalb der EU-Drohnenverordnung geregelt. Diese Vorgaben sollen individuell in den einzelnen EU-Ländern geregelt werden. a) 1,5 km Abstand zu Flugplätzen b) 100 m Abstand zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und c) kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers. 7. Die Privatsphäre muß beachtet werden - keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis Unterkategorien der Kategorie OPEN. Unterkategorien Die Kategorie OPEN ist noch in 3 Unterkategorien unterteilt: A1: A2: A3: Die Zuordnung der einzelnen Drohnen-Modelle zu den Unterkategorien A1 bis A3 ergibt sich aus den Drohnen-Klasse (Risikoklasse) der jeweiligen Drohne. Das Szenario OPEN dürfte daher das sein, welches auf die meisten Drohnen-Flüge (egal ob privat oder gewerblich) zutrifft und unter dessen Einhaltung am unkompliziertesten geflogen wird. Szenario: OPEN - Drohnen ohne Klassifizierung Für alle Drohnen ohne Klassifizierung - die so genannten Bestandsdrohnen - gibt es zwei Regelungen. Eine dauerhafte und zeitlich unbeschränkte "grobe" Regelung und Einteilung und zusätzlich noch eine zeitliche befristet Lockerung als Übergangsregelung. Für alle Drohnen besteht eine Versicherungspflicht (Drohnen-Haftpflichtversicherung). Dauerhafte Bestandsregelung Die dauerhafte "grobe" Regelung teilt alle Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung in 2 Gruppen mit unterschiedlichen Auflagen: a) Für Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm maximal zulässiger Startmasse gilt: Diese Drohnen dürfen in der Kategorie OPEN in der Unterkategorie A1 betrieben werden - also auch nahe an Menschen. Die Gebrauchsanweisung muß beachtet werden. Es ist kein EU Drohnenführerschein (weder der kleine noch der große EU Drohnenführerschein) erforderlich. Hier hinein fallen zum Beispiel die Drohnen-Modelle DJI Mavic MINI oder DJI MINI 2 b) alle Drohnen oberhalb 250 Gramm und bis zu 25kg Startmasse gilt: Diese Drohnen dürfen ausschließlich in der Kategorie A3 (also weit weg von Menschen) geflogen werden (Ausnahmen siehe unten in der Übergangsregelung). Diese Regelung ist zeitlich unbeschränkt und somit dauerhaft gültig. Befristete optionale Übergangsregelung Zusätzlich dazu gibt es einige Ausnahmen, die zeitlich beschränkt sind. Diese Regelungen sind nur optional (also freiwillig). Wenn diese "Lockerungen" nicht benötig werden, so kann jeder auch einfach nach den groben Regeln oben fliegen. Diese Übergangsregelung betrifft alle Drohnen, die noch keine Klassifizierung / Kennzeichnung besitzen und vor dem 1.1.2023 auf den Markt gebracht wurden. Außerdem ist diese Regel zeitlich beschränkt und gilt nur bis zum 1.1.2023: 1. Für Drohnen über 250 Gramm aber noch unter 500 Gramm gilt: Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) in der Kategorie OPEN in der Unterkategorie A1 nahe an Menschen betrieben werden (Details zu den EU Drohnenführerscheinen). 2. Für Drohnen über 500 Gramm aber unter 2 kg gilt: Wird zusätzlich der große EU-Drohnenführerschein gemacht, so kann diese Drohne auch näher an Menschen (Kategorie OPEN - Unterkategorie A2 - siehe oben) betrieben werden. Allerdings gibt dann nicht der in A2 festgelegte Mindestabstand von 30 Metern zu Menschen, sondern ein Mindestabstand von 50 Metern zu Menschen. Außerdem gilt auch nicht die in A2 beschriebene Ausnahme von 5 Metern Abstand im Langsam-Modus. 3. Für Drohnen über 2kg und unter 25kg gilt: Diese Drohnen dürfen in der Unterkategorie A3 (weit weg von Menschen) betrieben werden. Es ist der kleine EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) erforderlich. Alle Gewichtsangaben einer Drohne beziehen sich immer auf die maximal erlaubte Startmasse MTOM (= Maximum TakeOff Mass). |
Die neuen Drohnen-Klassen - EU Drohnenverordnung 2021 ![]() Drohnen-Klasse C0:
- Drohnen unter 250g Startgewicht Zertifizierung durch den Hersteller:
- Drohne muss die EU-weite Spielzeug-Sicherheitsrichtlinien (2009/48/EC) erfüllen oder unter 19 m/s Drohnen-Klasse C1:
- Das Startgewicht / Abfluggewicht der Drohne liegt unter 900 Gramm oder die Bewegungsenergie der Drohnen Zertifizierung durch den Hersteller:
- Die Drohne besitzt eine Gebrauchsanweisung Drohnen-Klasse C2: - Drohnen unter 4kg Abfluggewicht Zertifizierung durch den Hersteller:
- Die Drohne besitzt eine Gebrauchsanweisung Drohnen-Klasse C3:
- Drohnen unter 25kg Abfluggewicht Zertifizierung durch den Hersteller:
- Gebrauchsanweisung Drohnen-Klasse C4: (sofern nicht in C0, C1, C2 oder C3 fallend)
- Drohnen unter 25kg Abfluggewicht
In diese Kategorie fallen in der Regel auch alle konventionellen Modellflugzeuge / Flugmodelle. Zertifizierung durch den Hersteller:
- Gebrauchsanweisung |