EU-Drohnen-Verordnung
Drohne

Bei einer Drohne handelt es sich um ein Flugobjekt, welches von Menschenhand gesteuert, automatisiert oder auch autonom fliegen kann. Die Technik dieser kleinen Quadrokopter hat sich innerhalb der letzten Jahre ständig verbessert.

Will man eine Drohne privat oder gewerblich fliegen lassen, muss man die neue Drohnen-Verordnung beachten. Die Deutsche Drohnen-Verordnung wurde der Europäischen Drohnen-Verordnung angepasst:

Verordnung
Deutsche Drohnen-Regelung downloaden

Übergangsregelung für bestehende Drohen

Für alle Bestandsdrohnen mit Kamera, die über keine CE-Klassifizierung von C0 bis C4 verfügen, gelten nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 i.V.m. 2022/425 Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2023. Die ursprüngliche Frist wurde am 14.03.2022 um ein Jahr auf dieses neue Datum verlängert! In der folgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Vorgaben für den Betrieb in der erlaubnisfreien open category in Relation zum Gewicht der Drohne zusammengefasst (ein hierüber hinausgehender Betrieb in der erlaubnispflichtigen specific category ist natürlich ebenfalls möglich):

Hier eine tabellarische Kurzübersicht:

Für Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung von C0 bis C4 ist es nach einer Änderung des EU-Rechts bzw. nach erfolgreicher Lobbyarbeit von DJI nun doch möglich, nachträglich einer der Klassen der open category zugeordnet zu werden. Das macht abert ein aufwendiges Firmware- und häufig auch Hardware-Upgrade erforderlich. Diese Uprades können nicht die Betreiber selbst vornehmen, sondern sie müssen von durch den Hersteller autorisierten Händlern durchgeführt werden. Da hiermit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein werden, wird eine nachrägliche Klassifizierung vermutlich nur für hochpreisige Drohnen in Frage kommen. Die Hersteller werden meist neue, angepaßte und klassifizierte Drohnen anbieten.

Kenntnisnachweise nach altem deutschen Recht sind in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig. Dies gilt für Kenntnisnachweise von anerkannten Stellen, nicht für Scheine von z.B. Modellsportverbänden nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO. Die Kenntnisnachweise gelten bis Ende 2021 als Drohnenführerschein zum Steuern von Drohnen für alle Unterkategorien der open category. Zusammen mit dem kleinen EU-Drohnenführerschein "Kompetenznachweis A1/A3" und der Selbsterklärung über ein praktisches Training nach UAS.OPEN.030 berechtigt er analog zum Fernpilotenzeugnis A2 auch zum Betrieb von Drohnen bis 2 kg über z.B. Wohngebieten mit einem Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen bis zum 31.12.2021. Anders als die EU-Drohnenführerscheine gilt der Kenntnisnachweis nur in Deutschland.

Neue Drohnen werden in 5 Risikoklassen unterteilt. Die Hersteller müssen dafür neue Modelle zertifizieren lassen und erhalten in diesem Zuge eine Zuweisung der Drohne in eine der im Folgenden beschriebenen Drohnen-Klassen. Der Hersteller muß die Drohne dann kennzeichnen, sodaß für einen Käufer klar ersichtlich ist, in welche Drohnenklasse die Drohne eingeordnet wurde.
Es gibt die folgenden Drohnen-Klassen und Zertifizierungen: C0, C1, C2, C3 und C4
Für Bestands-Drohnen, also alle Drohnen, die noch keine Klassifizierung und Klassen-Kennzeichnung besitzen, gibt es Sonderregeln und zusätzlich eine befristete Übergangsregelung. Dies betrifft alle Drohnen, die bis heute bereits im Umlauf sind oder noch vor dem 1.1.2023 produziert werden und keine Klassifizierung oder Drohnen Zertifizierung nach EU Drohnenverordnung 2021 besitzen.
Beispiele: DJI Mavic MINI, DJI MINI 2, DJI Mavic Air 2, DJI AIR 2S und DJI Mavic Air 2, DJI Mavic Pro / Platinum, DJI Mavic 2 Pro / Zoom, Parrot Anafi, Yuneec Typhoon, etc).

Die EU-Richtlinien sehen für Drohnen drei Anwendungsszenarien vor, die unterschiedliche weitere Auflagen erhalten haben. Die drei Haupt-Szenarien lauten:

Open (Offen), Specific (Spezifisch) und Certified (Zertifiziert)

Das Anwendungsszenario OPEN und die Drohnenkategorien / -klassen, betreffen die meisten Hobby-Drohnen-Piloten und kommerzielle Kamera-Drohnen. Die Szenarien "Specific" und "Certified" betreffen eher Spezialanwendungen von Drohnen.

Anwendungszenario OPEN:

Das Szenario "Offen" gilt für Drohnen und Flüge mit einem geringeren Risiko und für typische / alltägliche Anwendungen. Hierfür gelten die folgenden allgemeinen Regeln und Vorgaben:

1. maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund

2. Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight).

Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern zum Piloten oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten

3. Versicherungspflicht:

Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich für alle Drohnen vorgeschrieben (nach Landesvorgabe laut § 43 Luftverkehrsgesetz - LuftVG).

4. Es gilt das neue Mindestalter von 16 Jahren.

Kein Mindestalter gilt nur, wenn das Fluggerät in der Drohnen-Klasse C0 klassifiziert ist und es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt. Oder wenn es sich um eine Eigenbau-Drohne mit einer Startmasse von weniger als 250 Gramm handelt.

5. Registrierungspflicht für alle Piloten:

Jeder Drohnen-Pilot muß sich online beim LBA (Luftfahrt Bundesamt) registrieren und erhält eine Registrierungsnummer (e-ID). Diese elektronische ID muß auf der Drohne sichtbar angebracht werden. In einigen Drohnen-Klassen muß diese ID außerdem zusätzlich noch in die Software der Drohne eingetragen werden, sodaß die Drohne diese ID permanent sendet. Die Anbringung an der Drohne kann zum Beispiel mittels EU-Drohnenkennzeichen (Plakette / Kennzeichen) mit gravierter Registrierungsnummer des Piloten erfolgen (Drohnen-Plakette kaufen).
Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera (und ohne Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten) oder Drohnen unter 250 Gramm, die nach EU Richtlinien (2009/48/EC) als reines Spielzeug zertifiziert sind.

6. Die Frage "Wo darf man fliegen" ist im Detail nicht innerhalb der EU-Drohnenverordnung geregelt.

Diese Vorgaben sollen individuell in den einzelnen EU-Ländern geregelt werden.
Hierzu soll in jedem EU-Land ein eigenes (oder einheitliches) System mit Flugzonen / Flugverbotszonen geschafften werden (unter der Bezeichnung GEO). Das System soll regeln, wo genau geflogen werden darf und wo nicht. Diese Daten stehen dann online den Piloten zur Verfügung (ggf. über eine App ähnlich der DFS App) und können außerdem von den Drohnen selbst auch direkt genutzt und ausgewertet werden.
Die Erstellung und Einführung dieses Systems wird voraussichtlich nicht vor Mitte / Ende 2021 abgeschlossen sein. Bis dahin gelten weiterhin die Vorgaben der alten Drohnenverordnung 2017 (deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21b), sofern sie noch nicht in der neuen EU-Drohnenverordnung durch neuere Vorgaben ersetzt wurden. Daher gelten beispielsweise bis zur Einführung des GEO-Systems weiterhin die "alten" Regelungen:

a) 1,5 km Abstand zu Flugplätzen

b) 100 m Abstand zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und
    Kraftwerken / Unglücksorten etc.

c) kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers.
    Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera.

7. Die Privatsphäre muß beachtet werden - keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis
    (im Landesgesetz verankert, nicht im EU-Drohnengesetz)

8. weitere Auflagen sind abhängig von der Risikoklasse der genutzten Drohne und auch von den folgenden
    Unterkategorien der Kategorie OPEN.

Unterkategorien

Die Kategorie OPEN ist noch in 3 Unterkategorien unterteilt:

A1:
Flug auch in der Nähe von Menschen möglich. Kein Flug über Menschenansammlungen im Freien und kein Flug direkt über unbeteiligten Personen. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muß dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden.

A2:
Flug nur in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (Abstand mindestens 30 Meter. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden)

A3:
Flug weit weg von Menschen. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Außerdem gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten

Die Zuordnung der einzelnen Drohnen-Modelle zu den Unterkategorien A1 bis A3 ergibt sich aus den Drohnen-Klasse (Risikoklasse) der jeweiligen Drohne.

Das Szenario OPEN dürfte daher das sein, welches auf die meisten Drohnen-Flüge (egal ob privat oder gewerblich) zutrifft und unter dessen Einhaltung am unkompliziertesten geflogen wird.

Szenario: OPEN - Drohnen ohne Klassifizierung

Für alle Drohnen ohne Klassifizierung - die so genannten Bestandsdrohnen - gibt es zwei Regelungen. Eine dauerhafte und zeitlich unbeschränkte "grobe" Regelung und Einteilung und zusätzlich noch eine zeitliche befristet Lockerung als Übergangsregelung.

Für alle Drohnen besteht eine Versicherungspflicht (Drohnen-Haftpflichtversicherung).

Dauerhafte Bestandsregelung

Die dauerhafte "grobe" Regelung teilt alle Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung in 2 Gruppen mit unterschiedlichen Auflagen:

a) Für Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm maximal zulässiger Startmasse gilt:

Diese Drohnen dürfen in der Kategorie OPEN in der Unterkategorie A1 betrieben werden - also auch nahe an Menschen. Die Gebrauchsanweisung muß beachtet werden. Es ist kein EU Drohnenführerschein (weder der kleine noch der große EU Drohnenführerschein) erforderlich. Hier hinein fallen zum Beispiel die Drohnen-Modelle DJI Mavic MINI oder DJI MINI 2

b) alle Drohnen oberhalb 250 Gramm und bis zu 25kg Startmasse gilt:

Diese Drohnen dürfen ausschließlich in der Kategorie A3 (also weit weg von Menschen) geflogen werden (Ausnahmen siehe unten in der Übergangsregelung).
Außerdem ist für diese Drohnen der klein EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) erforderlich (Details zu den EU Drohnenführerscheinen).
Hier hinein fallen zum Beispiel die Drohnen-Modelle DJI Mavic AIR 2, DJI Mavic PRO / Platinum, DJI Mavic 2 PRO / Mavic 2 Zoom, DJI Phantom 4 PRO (und andere DJI Phantom Modelle)

Diese Regelung ist zeitlich unbeschränkt und somit dauerhaft gültig.

Befristete optionale Übergangsregelung

Zusätzlich dazu gibt es einige Ausnahmen, die zeitlich beschränkt sind. Diese Regelungen sind nur optional (also freiwillig). Wenn diese "Lockerungen" nicht benötig werden, so kann jeder auch einfach nach den groben Regeln oben fliegen. Diese Übergangsregelung betrifft alle Drohnen, die noch keine Klassifizierung / Kennzeichnung besitzen und vor dem 1.1.2023 auf den Markt gebracht wurden. Außerdem ist diese Regel zeitlich beschränkt und gilt nur bis zum 1.1.2023:

1. Für Drohnen über 250 Gramm aber noch unter 500 Gramm gilt:

Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) in der Kategorie OPEN in der Unterkategorie A1 nahe an Menschen betrieben werden (Details zu den EU Drohnenführerscheinen).
Hier hinein fallen zum Beispiel die Drohnen-Modelle: DJI Mavic Air 1

2. Für Drohnen über 500 Gramm aber unter 2 kg gilt:

Wird zusätzlich der große EU-Drohnenführerschein gemacht, so kann diese Drohne auch näher an Menschen (Kategorie OPEN - Unterkategorie A2 - siehe oben) betrieben werden. Allerdings gibt dann nicht der in A2 festgelegte Mindestabstand von 30 Metern zu Menschen, sondern ein Mindestabstand von 50 Metern zu Menschen. Außerdem gilt auch nicht die in A2 beschriebene Ausnahme von 5 Metern Abstand im Langsam-Modus.
Wird diese Lockerung aber nicht benötigt, so können Drohnen dieser Gewichtsklasse wie beschrieben aber auch einfach nach der groben dauerhaften Regel oben betrieben werden in A3 (weit weg von Menschen - siehe oben). Dort ist dann der kleine EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) ausreichend.
Hier hinein fallen zum Beispiel die Drohnen-Modelle DJI Mavic AIR 2, DJI Mavic PRO / Platinum, DJI Mavic 2 PRO / Mavic 2 Zoom, DJI Phantom 4 PRO (und andere DJI Phantom Modelle)

3. Für Drohnen über 2kg und unter 25kg gilt:

Diese Drohnen dürfen in der Unterkategorie A3 (weit weg von Menschen) betrieben werden. Es ist der kleine EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) erforderlich.

Alle Gewichtsangaben einer Drohne beziehen sich immer auf die maximal erlaubte Startmasse MTOM (= Maximum TakeOff Mass).



Walkie-Talkie Kanäle und Frequenzen



EU-Drohnen

Die neuen Drohnen-Klassen - EU Drohnenverordnung 2021


Drohnen-Klasse C0:

- Drohnen unter 250g Startgewicht
- Eigenbauten / selbstgebaute Drohnen / Drohnen ohne Klassifizierung (nur bis 250g Startgewicht) werden
   behandelt wie die Klasse C0 (alle Eigenbauten über 250g: siehe Klasse C3/C4)

Zertifizierung durch den Hersteller:

- Drohne muss die EU-weite Spielzeug-Sicherheitsrichtlinien (2009/48/EC) erfüllen oder unter 19 m/s
   Geschwindigkeit bleiben
- muss einstellbares Höhenlimit besitzen
- keine scharfen Kanten

EASA Flyer Drohnen-Klasse C0 mit Kamera     EASA Flyer Drohnen-Klasse C0 ohne Kamera

Drohnen-Klasse C1:

- Das Startgewicht / Abfluggewicht der Drohne liegt unter 900 Gramm oder die Bewegungsenergie der Drohnen
   bleibt unter 80 J (Joule)

Zertifizierung durch den Hersteller:

- Die Drohne besitzt eine Gebrauchsanweisung
- Die Geschwindigkeit ist auf 19m/s begrenzt
- Der Hersteller muß Unterlagen / Zertifikate über Bewegungsenergie und mechanische Stabilität vorlegen
    (Richtlinien / Vorgaben einhalten)
- Die Drohne muß eine Notfallprozedur für Verbindungsverlust besitzen (Return-to-Home etc.)
- Die Drohne muss einstellbares Höhenlimit besitzen
- keine scharfen Kanten
- Drohne benötigt ein System zur Fernidentifizierung, in das die e-ID (die elektronische Piloten
    Registriernummer) eingegeben wird und diese dann permanent sendet
- Drohne benötigt ein System zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO)

EASA Flyer Drohnen-Klasse C1

Drohnen-Klasse C2:

- Drohnen unter 4kg Abfluggewicht

Zertifizierung durch den Hersteller:

- Die Drohne besitzt eine Gebrauchsanweisung
- Der Hersteller muß Unterlagen / Zertifikate über Bewegungsenergie und mechanische Stabilität vorlegen
    (Richtlinien / Vorgaben einhalten)
- Notfallprozedur für Verbindungsverlust (Return-to-Home etc.)
- Drohne muss einstellbares Höhenlimit besitzen
- keine scharfen Kanten
- Low-Speed Modus (manuell zuschaltbar) muss vorhanden sein (max 3 m/s), wenn nahe an Personen geflogen
    werden soll
- Drohne benötigt ein System zur Fernidentifizierung, in das die e-ID (die elektronische Piloten
    Registriernummer) eingegeben wird und diese dann permanent sendet
- Drohne benötigt ein System zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO)

EASA Flyer Drohnen-Klasse C1 mit Low-Speed     EASA Flyer Drohnen-Klasse C1 ohne Low-Speed

Drohnen-Klasse C3:

- Drohnen unter 25kg Abfluggewicht
- alle selbstgebauten Drohnen über 250g werden behandelt wie C3/C4
    (alle Eigenbauten unter 250g siehe Klasse C0)

Zertifizierung durch den Hersteller:

- Gebrauchsanweisung
- Unterlagen über Bruch (Richtlinien / Vorgaben einhalten)
- Notfallprozedur für Verbindungsverlust (Return-to-Home etc.)
- muss einstellbares Höhenlimit besitzen
- Drohne benötigt ein System zur Fernidentifizierung, in das die e-ID (die elektronische Piloten    Registriernummer) eingegeben wird und diese dann permanent sendet
- Drohne benötigt ein System zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO)

EASA Flyer Drohnen-Klasse C3

Drohnen-Klasse C4: (sofern nicht in C0, C1, C2 oder C3 fallend)

- Drohnen unter 25kg Abfluggewicht
- alle selbstgebauten Drohnen über 250g werden behandelt wie C3/C4
   (alle Eigenbauten unter 250g siehe Klasse C0)

In diese Kategorie fallen in der Regel auch alle konventionellen Modellflugzeuge / Flugmodelle.
In diese Kategorie dürften auch alle FPV-Racer / FPV Racing Drohnen / FPV Drohnen fallen, wenn sie über 250g Startgewicht besitzen

Zertifizierung durch den Hersteller:

- Gebrauchsanweisung
- kein automatischer / autonomer Flug erlaubt
- Wenn in der genutzten Flug-Zone vorgegeben / erforderlich, dann benötigt die Drohne eine elektronische ID
   und eine automatische GEO Flugbeschränkungsüberwachung. Ansonsten nicht.

EASA Flyer Drohnen-Klasse C4


Genaue Beschreibung der Drohnen-Klassen bei Drohnen.de


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